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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL 10
Internationale und regionale Zusammenarbeit und Reform der Vereinten Nationen
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Unterstützung ihres Engagements für einen wirksamen Multilateralismus Meinungen auszutauschen, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und gegebenenfalls ihre Standpunkte im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler und regionaler Organisationen und Foren abzustimmen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen‚ um die Reform der Vereinten Nationen mit dem Ziel zu unterstützen, die Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Kapazität und Repräsentativität des gesamten Systems der Vereinten Nationen, einschließlich des Sicherheitsrates, zu stärken.