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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Mongolei) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 24/2026 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Anhänge
(1) Details zur Durchführung dieses Abkommens sind in Anhang I geregelt.
(2) Die Anhänge 1 bis 4 sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.