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Fassungsvergleich zu Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ) (aufgehoben) 1
Art. 10 § 13aufgehoben
in Kraft 16.03.1984 – 16.03.1989 · idF BGBl. Nr. 147/1984 Art. 10 § 13↗RIS↗
ARTIKEL X
§ 13.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Dauer von fünf Jahren die in dieser Vereinbarung vorgesehenen, zusätzlichen Förderungsmaßnahmen im Gesamtausmaß von 300 Millionen Schilling durchzuführen. Bund und Land Oberösterreich übernehmen diese Verpflichtung im Verhältnis 2 zu 1 nach Maßgabe der jährlichen Erfordernisse.