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Fassungsvergleich zu Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz 1
Art. 10 § 13neu
in Kraft ab 24.03.1897 · idF RGBl. Nr. 77/1897 Art. 10 § 13↗RIS↗
§. 13.
Die zum Zwecke der Bestellung, Beaufsichtigung und Enthebung des Legalisators erforderlichen Amtshandlungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit. Diese erstreckt sich auf alle Eingaben und Beilagen, Protokolle und Ausfertigungen, welche zu diesem Zwecke zu dienen bestimmt sind, sowie auf das Legalisirungsregister.