Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10 § 16aufgehoben
Artikel X
Schlußbestimmungen
§ 16.
Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilung der beiden Vertragsparteien vorliegt, daß die nach der Bundesverfassung beziehungsweise nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.