Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10 § 17aufgehoben
§ 17.
Soweit im Rahmen dieser Vereinbarung nicht Verträge und Regelungen mit einer speziellen Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist die Gültigkeit dieser Vereinbarung für die Dauer von fünf Jahren befristet. Diese Befristung gilt nicht für die in den §§ 4, 8, 9, 10, 11 und 12 Abs. 3 genannten Maßnahmen.