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Fassungsvergleich zu Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten) 1
Art. 10 § 17aufgehoben
in Kraft 18.11.1983 – 17.11.1988 · idF BGBl. Nr. 604/1983 Art. 10 § 17↗RIS↗
§ 17.
Soweit im Rahmen dieser Vereinbarung nicht Verträge und Regelungen mit einer speziellen Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist die Gültigkeit dieser Vereinbarung für die Dauer von fünf Jahren befristet. Diese Befristung gilt nicht für die in den §§ 4, 8, 9, 10, 11 und 12 Abs. 3 genannten Maßnahmen.