Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10 § 29aufgehoben
Artikel X
§ 29.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 23 Abs. 2 das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.