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Fassungsvergleich zu Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes 1
Art. 10 § 3neu
in Kraft ab 01.07.1971 · idF BGBl. Nr. 342/1970 Art. 10 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Eine Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind durch Urteil, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geworden ist, wirkt, und zwar auch für die Vergangenheit, gegenüber jedermann, soweit dem nicht eine noch bindende Entscheidung entgegensteht.
(2) Der Abs. 1 gilt auch für ein Anerkenntnis der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vor dem Gericht oder vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund erklärt worden ist, soweit sich nicht aus einem Urteil etwas anderes ergibt, das auf Grund einer im § 2 Abs. 3 genannten Klage ergeht.