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Fassungsvergleich zu Konkordat (Heiliger Stuhl)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konkordat (Heiliger Stuhl) 1
Art. 10 § 3neu
in Kraft ab 01.05.1934 · idF BGBl. II Nr. 2/1934 Art. 10 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Oberen der Provinzen, deren rechtlicher Sitz in Österreich gelegen ist, müssen die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen.
Provinz- und Ordensobere, die außerhalb des österreichischen Staatsgebietes ihren Sitz haben, werden, auch wenn sie anderer Staatsangehörigkeit sind, das Recht besitzen, selbst oder durch Andere ihre in Österreich liegenden Niederlassungen zu visitieren.
Schlagworte
Provinzoberer