Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10 § 37aufgehoben
Regel 37
Übergangsbestimmungen betreffend die Erneuerung bestimmter
Registrierungen
(1) Trägt eine zwischen dem 15. Dezember 1966 und dem 15. Dezember 1973 vorgenommene internationale Registrierung zwei Registrierungsdaten, und zwar eines nach dem Abkommen in der am 15. Juni 1957 in Nizza oder am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung, und das andere nach dem Abkommen in der am 2. Juni 1934 in London revidierten Fassung, und wird diese Registrierung fristgerecht unter Berücksichtigung beider Registrierungsdaten erneuert, so ist das ältere Datum für die Festsetzung des Erneuerungsdatums maßgebend.
(2) Wird die Erneuerung nur für die Länder, auf die sich das jüngere Registrierungsdatum bezieht, fristgerecht vorgenommen, so ist dieses Datum für die Festsetzung des Erneuerungsdatums maßgebend.
(3) Sind bei einer internationalen Registrierung, deren Erneuerung beantragt wird, die Waren und Dienstleistungen nicht nach den Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen gruppiert, so nimmt das Internationale Büro diese Gruppierung vor, nach Konsultierung des Inhabers oder der nationalen Behörde, wenn diese die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren gezahlt hat, soweit die in Regel 27 Absatz 2 genannten Fristen dies gestatten. Diese Gruppierung bedeutet keine Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens.