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Fassungsvergleich zu Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz 1
Art. 10 § 4neu
in Kraft ab 01.08.1989 · idF BGBl. Nr. 343/1989 Art. 10 § 4↗RIS↗
§. 4.
(1) Die Bestellung der Legalisatoren steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu.
(2) Gegen die Entschließung des Oberlandesgerichtspräsidenten, womit die Bestellung eines Legalisators verweigert wird, steht dem Gemeindeausschusse die Beschwerde an den Justizminister offen. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Zustellung der bezüglichen Entschließung bei dem Bezirksgerichte zu überreichen.