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Fassungsvergleich zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien 1
Art. 102neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 102↗RIS↗
ARTIKEL 102
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
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dürfen die von Algerien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
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dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Algerien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Algeriens bewirken.