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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 103neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 103↗RIS↗
Artikel 103
Der Schlichtungsausschuß versucht, in formlosen Verfahren, jedoch unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs, eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten herbeizuführen.