Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004) 1
Art. 103neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 103↗RIS↗
Artikel 103
Information über die Tätigkeit des Verwaltungsrates
1. Nach jeder Tagung informiert der Verwaltungsrat die Mitgliedsländer des Vereins, die Engeren Vereine und die Mitglieder des Konsultativkomitees über seine Tätigkeit, und zwar im Wesentlichen durch Übermittlung eines Tagungsberichtes sowie seiner Resolutionen und Beschlüsse.
2. Der Verwaltungsrat erstellt zur Vorlage beim Kongress einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit und übermittelt diesen den Postverwaltungen der Mitgliedsländer des Vereins und den Mitgliedern des Konsultativkomitees mindestens zwei Monate vor Eröffnung des Kongresses.