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Fassungsvergleich zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien 1
Art. 103neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 256/2013 Art. 103↗RIS↗
ARTIKEL 103
Kulturelle Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kulturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.