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Fassungsvergleich zu UN-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) 1
Art. 104neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 104↗RIS↗
Artikel 104.
Die Organisation genießt im Gebiet jedes ihrer Mitglieder die Rechtsstellung, die erforderlich ist, um ihre Funktionen auszuüben und ihre Ziele zu verwirklichen.