Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1
Art. 105geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 19.12.1945 – 31.12.2003 · idF StGBl. Nr. 4/1945 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 Art. 105↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 100/2003 Art. 105↗RIS↗
Artikel 105.
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel Art. 142. Der Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. Tritt der Fall der Vertretung ein, so ist das zur Vertretung bestellte Mitglied der Landesregierung bezüglich der Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gleichfalls der Bundesregierung gemäß Artikel Art. 142 verantwortlich. Der Geltendmachung einer solchen Verantwortung des Landeshauptmannes oder des ihn vertretenden Mitgliedes der Landesregierung steht die Immunität nicht im Weg. Ebenso steht die Immunität auch nicht der Geltendmachung der Verantwortung eines Mitgliedes der Landesregierung im Falle des Artikels Art. 103, Absatz Abs. 3, im Weg.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Artikel Art. 142 verantwortlich.
(3) Zu einem Beschluß Beschluss, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikels Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.
Schlagworte
Verantwortlichkeit, rechtliche Verantwortlichkeit, Landesrat,
Regierungsmitglied, Landtagsbeschluß, Landtagsmitglied,
Landtagsabgeordneter, qualifizierte Mehrheit, Präsenzquorum,
Landeshauptmannstellvertreter