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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 105neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 105↗RIS↗
Artikel 105
Werden Streitigkeiten der in Artikel 99 bezeichneten Art vor einem Gericht oder einer hiefür sonst zuständigen Behörde anhängig gemacht, so ist die Klage (der Antrag) von Amts wegen zurückzuweisen, wenn der Kläger (Antragsteller) nicht gleichzeitig eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens (Artikel 104 Absätze 3 bis 6) vorlegt.