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Fassungsvergleich zu Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen 1
Art. 106neu
in Kraft ab 27.02.1954 · idF BGBl. Nr. 155/1953 Art. 106↗RIS↗
Artikel 106
Jeder Kriegsgefangene hat das Recht, unter den gleichen Bedingungen, die auch für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht gelten, gegen jedes gegen ihn ergangene Urteil Rechtsmittel zu ergreifen. Über die ihm diesbezüglich zustehenden Rechte sowie über die Rechtsmittelfristen ist er eingehend zu unterrichten.