Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 106geändertAbs 2 (entfallen); Abs 3; Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
… 4 unveränderte Absätze
Sechster Teil
Beschwerdeverfahren
Artikel 106
Beschwerdefähige Entscheidungen
(1) Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(32) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.
(43) Die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Das Recht, Beschwerde sein gegen Entscheidungen über die Kostenverteilung oder Kostenfestsetzung im Einspruchsverfahren einzulegen, kann in der Ausführungsordnung eingeschränkt werden.