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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 106neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 106↗RIS↗
Artikel 106
Die Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen der in Artikel 99 genannten Art vor den Gerichten oder den sonst hiefür zuständigen Behörden ist nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens (Artikel 104 Absätze 3 bis 6) unzulässig.