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Fassungsvergleich zu EPÜ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) 1
Art. 107neu
in Kraft ab 01.05.1979 · idF BGBl. Nr. 350/1979 Art. 107↗RIS↗
Artikel 107
Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.