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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen 1
Art. 107neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 107↗RIS↗
Artikel 107
Die EFTA-Staaten können einem Gericht oder Gerichtshof gestatten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, über die Auslegung einer EWR-Bestimmung zu entscheiden; die Bestimmungen hierüber sind in Protokoll 34 festgelegt.