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Fassungsvergleich zu Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung (aufgehoben) 1
Art. 107aufgehoben
in Kraft 01.01.1971 – 14.06.2007 · idF BGBl. Nr. 377/1971 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008 Art. 107↗RIS↗
Artikel 107
1. Der englische und der französische Text dieser Regelungen sind gleichermaßen authentisch.
2. Der Originaltext dieser Regelungen ist im Archiv der Organisation zu hinterlegen. Beglaubigte Abschriften sind vom Generaldirektor allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowie den anderen Vertragsparteien der in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen zu übersenden. Nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der Generaldirektor dem Generalsekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften zur Registrierung gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen zu übersenden.
ZU URKUND DESSEN haben wir zu Boston, am 25. Juli 1969 gezeichnet.