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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen 1
Art. 108neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 108↗RIS↗
ABSCHNITT 2
ÜBERWACHUNGSVERFAHREN
Artikel 108
(1) Die EFTA-Staaten setzen ein unabhängiges Überwachungsorgan (EFTA-Überwachungsbehörde) ein und führen ähnliche Verfahren ein, wie sie in der Gemeinschaft bestehen; dazu gehören auch Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen gewährleistet wird, und solche, mit denen die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs kontrolliert wird.
(2) Die EFTA-Staaten setzen einen Gerichtshof (EFTA-Gerichtshof) ein.
Der EFTA-Gerichtshof ist aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens insbesondere zuständig für:
a) Klagen wegen des die EFTA-Staaten betreffenden Überwachungsverfahrens,
b) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde in Wettbewerbssachen,
c) die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten.