Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 108neu
Artikel 108
Geschäftsordnung des Kongresses
1. Zum Zweck der Organisation und Abwicklung seiner Arbeiten wendet der Kongress die Kongressgeschäftsordnung an.
2. Der Kongress kann diese Geschäftsordnung jeweils unter den aus ihr selbst ersichtlichen Bedingungen abändern.