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Fassungsvergleich zu EU-Beitrittsvertrag - Akte××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Beitrittsvertrag - Akte 1
Art. 109neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 45/1995 Art. 109↗RIS↗
Artikel 109
Die Gemeinschaft überweist der Republik Finnland am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:
- 476 Millionen ECU im Jahre 1995 - 163 Millionen ECU im Jahre 1996
- 65 Millionen ECU im Jahre 1997
- 33 Millionen ECU im Jahre 1998.