Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10 (ÜR)neu
Artikel X
Schaumweinsteuergesetz 1960
(Anm.: zu § 2, BGBl. Nr. 247/1960)
1. (Anm.: betrifft Novellierungsanweisung)
2. Z 1 ist auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1991 entsteht oder für den in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1991 liegt.