Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10 (ÜR)aufgehoben
Artikel X
(Anm.: zu den §§ 3 und 5)
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) Der Art. II Z 1 bis 4 tritt in bezug auf die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten leisten, hinsichtlich des Anspruches auf Taggeld und Monatsprämie für den siebenten und den achten Monat ihres Grundwehrdienstes mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
(4) (Anm.: Vollziehungsklausel)
Anmerkung