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Fassungsvergleich zu FrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fremdengesetz 1997 (FrG) (aufgehoben) 1
Art. 10 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 14.08.2002 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 134/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005 Art. 10 (ÜR)↗RIS↗
Artikel X
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu § 104, BGBl. I Nr. 75/1997)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.