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Fassungsvergleich zu MOG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Marktordnungsgesetz 1985 (MOG) (aufgehoben) 1
Art. 10 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.07.1988 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 330/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 10 (ÜR)↗RIS↗
Artikel X
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
(1) Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1988 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
(2) Abweichend vom § 33 in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird mit Wirkung vom 1. Juli 1988 der Transportausgleichsbeitrag mit 15 Groschen je Kilogramm Weizenvermahlung festgelegt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung des Transportausgleichsbeitrages durch den Getreidewirtschaftsfonds.
(3) Abweichend vom § 60 Abs. 1 Z 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird der Verwaltungskostenbeitrag des Getreidewirtschaftsfonds mit 13 Groschen je Kilogramm vermahlener Weizenmenge festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages durch den Getreidewirtschaftsfonds.
(4) Für die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen gemäß § 33 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, sowie für die Gewährung von Zuschüssen gemäß dieser Bestimmung und für die Erhebung des Mühlenbeitrages gemäß § 52a in der Fassung der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 208, ist die vor dem 1. Juli 1988 geltende Rechtslage gemäß dem Marktordnungsgesetz weiterhin anzuwenden. Für die nach dem 30. Juni 1988 eingegangenen Einnahmen aus dem Mühlenbeitrag gilt § 53 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 208/1986, 557/1986 und 324/1987, sowie des Art. II dieses Bundesgesetzes. Allfällige Fehlbeträge aus dem Aufkommen der vorgenannten Ausgleichsbeiträge sind aus dem Aufkommen des Transportausgleichsbeitrages gemäß § 33 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes zu bedecken; Überschüsse aus dem Aufkommen dieser Ausgleichsbeiträge sowie des Ausgleichsbeitrages gemäß § 34 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind für Transportkostenvergütungen gemäß § 33 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes zu verwenden. Dies ist bei der nächsten Festsetzung der Transportausgleichsbeiträge gemäß § 33 in der genannten Fassung zu berücksichtigen.