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Fassungsvergleich zu KommStG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993) 1
Art. 10 (ÜR)neu
in Kraft ab 27.08.1994 · idF BGBl. Nr. 680/1994 Art. 10 (ÜR)↗RIS↗
Artikel X
Kommunalsteuergesetz
(Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 11, BGBl. Nr. 819/1993)
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 3 betreffen die Änderungen des Kommunalsteuergesetzes)
4. Z 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Lohnsummensteuerbeträge und Kommunalsteuerbeträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten. Wurden Arbeitslöhne abweichend von der Z 3 nicht dem Kalendermonat Dezember 1993, sondern dem Kalendermonat Jänner 1994 zugerechnet, so ist folgendermaßen vorzugehen: Der Unterschiedsbetrag zwischen der für Jänner 1994 berechneten Kommunalsteuer und der sich aus der Anwendung der Z 3 für Dezember 1993 ergebenden Lohnsummensteuer gilt insoweit als Kommunalsteuer mit dem Fälligkeitstag 15. September 1994.