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Fassungsvergleich zu WaffG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Waffengesetz 1996 (WaffG) 1
Art. 10 (ÜR)neu
in Kraft ab 14.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 134/2002 Art. 10 (ÜR)↗RIS↗
Artikel X
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 41, 47, 50 und 51, BGBl. I Nr. 12/1997)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.