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Fassungsvergleich zu Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland (aufgehoben) 1
Art. 11neu
in Kraft 01.01.1940 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 2394/1939 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 11↗RIS↗
Achter Abschnitt
Schlußbestimmungen
Artikel XI
Der Reichsminister für Justiz ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen, zu ändern oder abweichende Überleitungsvorschriften zu treffen.