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Fassungsvergleich zu Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder) (aufgehoben) 1
Art. 11neu
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1987 · idF BGBl. Nr. 214/1985 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.
(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik in Abstimmung mit dem Österreichischen Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen haben.