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Fassungsvergleich zu III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 11neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 175/1913 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Die in den obigen Artikeln enthaltenen Regeln sind nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren von ihnen verbindlich.
Die besagten Regeln hören auf verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nicht vertragschließende Macht sich einem der Kriegsführenden anschließt.