Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 11neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 186/1913 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sowie andere den Marinen oder Armeen dienstlich beigegebene Personen sollen, sofern sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit geachtet und gepflegt werden.