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Fassungsvergleich zu Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels 1
Art. 11neu
in Kraft ab 14.10.1922 · idF BGBl. Nr. 740/1922 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Das gegenwärtige Übereinkommen wird für jeden Vertragsteil mit dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder der Beitrittserklärung in Kraft treten.
Schlagworte
Frauenhandel