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Fassungsvergleich zu Niederlassungsvertrag (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Niederlassungsvertrag (Türkei) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 23.11.1924 · idF BGBl. Nr. 392/1924 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Die beiden Vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig das Recht, konsularische Berufsfunktionäre (Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln) in den Handelsplätzen ihrer Länder zu ernennen, wo gleiche Funktionäre anderer Staaten zugelassen sind.
In den beiderseitigen Staatsgebieten werden die oben aufgezählten Konsularfunktionäre unter der Bedingung völliger Reziprozität die durch Grundsätze des allgemeinen Völkerrechtes festgelegte Behandlung erfahren.
Schlagworte
Gegenseitigkeit