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Fassungsvergleich zu Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 177/1926 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Die Berechtigten sind verpflichtet, sich strenge an das zu halten, was die für den Ort, wo die belasteten unbeweglichen Güter liegen, erlassenen Vorschriften bestimmen. Auf jeden Fall werden sie die für den Grenzverkehr gewährten Erleichterungen genießen und sie werden sich an alle hiefür von den Hohen Vertragschließenden Parteien erlassenen Vorschriften zu halten haben.