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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden 1
Art. 11neu
in Kraft ab 29.03.1927 · idF BGBl. Nr. 132/1927 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Die Parteien werden bei der Ständigen Vergleichskommission durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben; sie können sich außerdem der Hilfe von Beiräten und Sachverständigen, die sie zu diesem Zwecke ernennen, bedienen und die Einvernahme aller Personen verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint.
Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen der beiden Parteien sowie von allen Personen, die sie mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche Erläuterungen zu verlangen.