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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR 1
Art. 11neu
in Kraft ab 19.01.1960 · idF BGBl. Nr. 21/1960 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes und, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind, den Mitarbeitern des Konsulates werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit dieselben Zollbegünstigungen eingeräumt wie dem entsprechenden Personal der diplomatischen Vertretungen. Dies gilt auch für die mit diesen Personen zusammenlebenden Familienangehörigen.