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Fassungsvergleich zu Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation 1
Art. 11neu
in Kraft ab 22.03.1961 · idF BGBl. Nr. 142/1961 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL 11
Im Sinne der Artikel 8, 9 und 10 umfaßt der Ausdruck „Vertreter“ auch alle Stellvertreter, Berater, Sachverständige und Sekretäre von Delegationen.