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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die im Eigentum des Sendestaates befindlichen Liegenschaften, die ausschließlich der Unterbringung von Konsularämtern oder Wohnzwecken der Konsuln oder Konsulatsangestellten dienen, sind im Empfangsstaat von allen öffentlichen Abgaben befreit, die vom Besitz oder für die Benützung dieser Liegenschaften erhoben werden. Die Befreiung bezieht sich nicht auf Abgaben, die ein Entgelt für besondere Leistungen von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmungen darstellen.
Schlagworte
Grundsteuer