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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen 1
Art. 11neu
in Kraft ab 06.03.1980 · idF BGBl. Nr. 163/1980 Art. 11↗RIS↗
Artikel XI
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.