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Fassungsvergleich zu Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang 1
Art. 11neu
in Kraft ab 09.06.1980 · idF BGBl. Nr. 445/1980 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Für die Anwendung dieses Anhangs können die Gebiete der vertragschließenden Länder, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.