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Fassungsvergleich zu Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 13.02.1983 · idF BGBl. Nr. 527/1982 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Schutz von Sanitätseinheiten und -transportmitteln
(1) Sanitätseinheiten und -transportmittel werden jederzeit geschont und geschützt und dürfen nicht angegriffen werden.
(2) Der Sanitätseinheiten und -transportmitteln gebührende Schutz darf nur dann enden, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Bestimmung zu feindlichen Handlungen verwendet werden. Jedoch endet der Schutz erst, nachdem eine Warnung, die möglichst eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.