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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen 1
Art. 11neu
in Kraft ab 28.04.1983 · idF BGBl. Nr. 254/1983 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL 11
Jede Vertragspartei hat bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation anzugeben, welche Tage in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil desselben gesetzliche Feiertage sind oder im Sinn des Artikels 5 wie solche behandelt werden. Jede Änderung bezüglich der in dieser Notifikation enthaltenen Angaben ist dem Generalsekretär des Europarats gleichfalls zu notifizieren.