Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11neu
Artikel 11
WEITERGEHENDER SCHUTZ
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als ob es die Möglichkeit begrenze oder auf andere Weise beeinträchtige, daß eine Vertragspartei den Betroffenen ein größeres Maß an Schutz als das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene gewährt.