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Fassungsvergleich zu Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 405/1992 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
SOZIALE SICHERHEIT
(1) Die Organisation ist von jeder Leistungspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit.
(2) Die Bediensteten des Internationalen Registeramts sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung befreit, sofern sie dem System der sozialen Sicherheit der Organisation angehören.